Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Umfang der forstlichen Raumplanung
§ 7.Paragraph 7,
Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken
auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
auf die Darstellung von
Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,
wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und
Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a,Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß Paragraph 32 a,,
auf die Planung der
Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.
Schlagworte
Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40029263