Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2007.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 20, (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.

  1. Absatz 2,Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, so kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.
  2. Absatz 3,Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 4,Den im Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, genannten Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132356

Alte Dokumentnummer

N8197528968L