Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2207.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 22, (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr und die Diplomprüfung zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
  2. Absatz 3,Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind das dritte Ausbildungsjahr und die Diplomprüfung zu wiederholen.
  3. Absatz 4,Das dritte Ausbildungsjahr bzw. die Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, höchstens zweimal wiederholt werden.

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132358

Alte Dokumentnummer

N8197528970L