Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 22. (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr und die Diplomprüfung zu wiederholen.Paragraph 22, (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr und die Diplomprüfung zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
(3)Absatz 3,Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind das dritte Ausbildungsjahr und die Diplomprüfung zu wiederholen.Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind das dritte Ausbildungsjahr und die Diplomprüfung zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Das dritte Ausbildungsjahr bzw. die Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.Das dritte Ausbildungsjahr bzw. die Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, höchstens zweimal wiederholt werden.
Dokumentnummer
NOR12132358
Alte Dokumentnummer
N8197528970L