Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2407.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 24, (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen im ersten und zweiten Ausbildungsjahr erhalten Lernpfleger(innen) nur bei Verlassen der Ausbildungsstätte ein Prüfungszeugnis (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar). Das auf Grund der Prüfungen festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend schriftlich zu vermerken und den Lernpflegern (Lernpflegerinnen) schriftlich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Nach erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung ist ein Diplom nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszufertigen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Ausbildungsstätte zu versehen und von den im Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  2. Absatz 3,Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg'' oder

„mit Erfolg''

zu enthalten.

  1. Absatz 4,Bei der Ermittlung des Gesamtkalküls sind die Prüfungsergebnisse des dritten Ausbildungsjahres sowie die Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung (Paragraph 11, Absatz 4,) zu berücksichtigen. Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres und der Teilprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung einschließlich der Beurteilung der praktischen Ausbildung die Note „sehr gut'', bei der anderen Hälfte die Note „gut'' erzielt worden ist. Wurde in einem Gegenstand die Note „befriedigend'' erzielt, so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut'' in zwei weiteren Gegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend'' schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' aus.
  2. Absatz 5,Der Vorsitzende hat das Diplom den Absolventen der Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
  3. Absatz 6,Auf Verlangen der Absolventen ist von der Leitung der Ausbildungsstätte ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern der im ersten bis dritten Ausbildungsjahr abgelegten Prüfungen erzielten Noten sowie über die Beurteilung der praktischen Ausbildung auszustellen; dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132360

Alte Dokumentnummer

N8197528972L