Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 25. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen zwecks Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses in der psychiatrischen Krankenpflege gemäß § 21 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sind die Vorschriften des § 23 Abs. 1 hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Vorschriften der §§ 18 Abs. 2 und 19 bis 21 hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig. Paragraph 25, Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen zwecks Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses in der psychiatrischen Krankenpflege gemäß Paragraph 21, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, sind die Vorschriften des Paragraph 23, Absatz eins, hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Vorschriften der Paragraphen 18, Absatz 2 und 19 bis 21 hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.
Dokumentnummer
NOR12132361
Alte Dokumentnummer
N8197528973L