Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2. (1) Zur Betreuung der Lernpfleger(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist ein Lehrvorsteher (eine Lehroberin) zu bestellen. Zum Lehrvorsteher (zur Lehroberin) dürfen nur solche in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete Personen bestellt werden, die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit als Lehrpfleger (Lehrschwester) bewährt haben und über die nötige Berufserfahrung verfügen.Paragraph 2, (1) Zur Betreuung der Lernpfleger(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist ein Lehrvorsteher (eine Lehroberin) zu bestellen. Zum Lehrvorsteher (zur Lehroberin) dürfen nur solche in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete Personen bestellt werden, die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit als Lehrpfleger (Lehrschwester) bewährt haben und über die nötige Berufserfahrung verfügen.
(2)Absatz 2,Für den Lehrvorsteher (die Lehroberin) ist ein Stellvertreter (eine Stellvertreterin) zu bestellen. Für den Stellvertreter (die Stellvertreterin) gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Lehrvorsteher (die Lehroberin).
Dokumentnummer
NOR12132338
Alte Dokumentnummer
N8197528950L