Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 807.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 8, (1) Im Rahmen der fachlichen Ausbildung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Absatz 2 und des Paragraph 12, Absatz eins, eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts auf folgenden Gebieten in nachstehend genannter Mindestdauer durchzuführen:

  1. Psychiatrische Akutabteilung ..................... 860 Stunden

  2. Psychiatrische Pflegeabteilung ................... 540 Stunden

  3. a) Neurologische Abteilung ....................... 280 Stunden

     b) Neurochirurgische Abteilung ...................  80 Stunden

  4. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie .............. 280 Stunden

  5. Interne Abteilung ................................  80 Stunden

  6. Geriatrie ........................................ 120 Stunden

  7. Nachgehende psychiatrische Betreuung ............. 120 Stunden

  8. Abteilung für von Alkohol, einem Suchtgift oder

     einem anderen psychotropen Stoff Abhängige ....... 120 Stunden

  9. Betreuung psychisch kranker Rechtsbrecher ........ 120 Stunden

                                                       ------------

                                             Summe ... 2600 Stunden

  1. Absatz 2,Können die im Absatz eins, unter Ziffer 3, Litera b und Ziffer 5 bis 9 genannten Praktika im Rahmen der einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht oder nicht zur Gänze absolviert werden, so sind insoweit die unter Ziffer 6 und 7 genannten Praktika an einer psychiatrischen Pflegeabteilung, die unter Ziffer 8 und 9 genannten Praktika an einer psychiatrischen Akutabteilung, das unter Ziffer 5, genannte Praktikum an einer psychiatrischen Akut- oder Pflegeabteilung und das unter Ziffer 3, Litera b, genannte Praktikum an einer neurologischen Abteilung, jeweils bis zur vorgeschriebenen Stundenanzahl, zu absolvieren.

Schlagworte

Beschäftigungstherapie

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132344

Alte Dokumentnummer

N8197528956L