Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 19.08.1975 — BGBl. Nr. 574/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute19.08.1975 BGBl. Nr. 574/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.08.1975BGBl. Nr. 574/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel römisch zehn

  1. Absatz eins,Jede Vertragsregierung kann die Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß ein Schiff gegen eine Bestimmung dieses Übereinkommens verstoßen hat, auf schriftlichem Wege der Regierung des für das Schiff gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 zuständigen Hoheitsgebiets ohne Rücksicht darauf mitteilen, wo die angebliche Zuwiderhandlung begangen wurde. Sofern es möglich ist, haben die zuständigen Behörden der erstgenannten Regierung dem Kapitän des Schiffes die angebliche Zuwiderhandlung zu notifizieren.
  2. Absatz 2,Die Regierung, der diese Tatsachen mitgeteilt worden sind, hat den Sachverhalt alsbald zu prüfen und kann die mitteilende Regierung um weitere und genauere Einzelheiten über die angebliche Zuwiderhandlung ersuchen. Gelangt die derart unterrichtete Regierung zu der Auffassung, daß genügend Beweise vorliegen, um auf Grund ihrer Rechtsvorschriften eine Strafverfolgung des verantwortlichen Reeders oder Kapitäns einzuleiten, so hat sie dafür zu sorgen, daß die Verfolgung baldmöglichst stattfindet, und sowohl die mitteilende Regierung als auch die Organisation von dem Ergebnis des Verfahrens zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004653