Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1975Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Dauer von drei Monaten, vom heutigen Tage *) an gerechnet, zur Unterzeichnung und sodann zur Annahme auf.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Artikels XV können die Regierungen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen sowie die Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,Vorbehaltlich des Artikels römisch fünfzehn können die Regierungen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen sowie die Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen; oder
(3)Absatz 3,Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei dem Büro; dieses setzt alle Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet oder angenommen haben, von jeder Unterzeichnung und Hinterlegung einer Annahmeurkunde sowie von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung in Kenntnis.
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*) 12. Mai 1954
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Dokumentnummer
NOR40004657