Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 19.08.1975 — BGBl. Nr. 574/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute19.08.1975 BGBl. Nr. 574/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

19.08.1975BGBl. Nr. 574/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel römisch siebzehn

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragschließenden Regierung nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Regierung an gerechnet, jederzeit gekündigt werden.
  2. Absatz 2,Die Kündigung hat durch schriftliche Mitteilung an das Büro zu erfolgen. Das Büro hat alle Vertragschließenden Regierungen von jeder Kündigung und dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Eine Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tage ihres Eingangs bei dem Büro oder nach Ablauf eines in der Mitteilung angegebenen längeren Zeitraums wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004660