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Art. 21

Fassungen
ab 19.08.1975 — BGBl. Nr. 574/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute19.08.1975 BGBl. Nr. 574/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

19.08.1975BGBl. Nr. 574/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel römisch 21

Die Aufgaben des Büros werden von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland *) wahrgenommen, bis die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation gebildet worden ist und die ihr auf Grund des am 6. März 1948 in Genf unterzeichneten Übereinkommens übertragenen Aufgaben übernimmt. Von diesem Zeitpunkt an werden die Aufgaben des Büros von dieser Organisation wahrgenommen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 12. Mai 1954, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die bei dem Büro zu hinterlegen ist und von der durch das Büro allen Vertragschließenden Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften zu übermitteln sind.

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*) Der IMCO am 15. Juni 1959 übertragen, gemäß der Resolution A.8(römisch eins) der Versammlung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004664