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§ 1

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199331.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Plasmapheresegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Unter der in diesem Bundesgesetz geregelten Plasmapherese ist die Entnahme von menschlichem Blut aus dem Kreislauf und die Reinfusion der aufgeschwemmten Blutzellen in den Kreislauf des Plasmaspenders zu verstehen.

  1. Absatz 2,Die Vornahme der Plasmapherese ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.
  2. Absatz 3,Die Plasmapherese darf nur unter der verantwortlichen Leitung eines Arztes vorgenommen werden, der hiezu eine Bewilligung des Landeshauptmannes besitzt.
  3. Absatz 4,Ärzte, die eine Bewilligung gemäß Absatz 3, besitzen, sind auch befugt, die zur Gewinnung von Blutbestandteilen erforderliche Trennung des Plasmas von den Blutzellen und die Absonderung des Blutplasmas durchzuführen. Sie benötigen hiefür keine Konzession nach der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Plasmapheresen, die zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken
    1. Litera a
      von zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Ärzten an Personen, die in ihrer Behandlung stehen, oder
    2. Litera b
      in öffentlichen Krankenanstalten für Pfleglinge dieser oder einer anderen Krankenanstalt
    vorgenommen werden.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden ferner keine Anwendung auf Plasmapheresen, die in Universitätsinstituten zu Forschungszwecken vorgenommen werden.

Gesetzesnummer

10010374

Dokumentnummer

NOR12132319

Alte Dokumentnummer

N8197528667L