Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 427/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.197631.12.1998 BGBl. Nr. 427/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Plasmapheresegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 427/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 11, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beobachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen in den Plasmapheresestellen zu überwachen.

  1. Absatz 2,Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde ist, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, während der Betriebszeit zu allen Räumen, die der Vornahme der Plasmapherese dienen, Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die zur Überwachung im Sinne des Absatz eins, erforderlich sind, insbesondere in die Spenderkartei, Einsicht zu gewähren. Die Einsicht nehmenden Organe sind berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen und Aufzeichnungen Abschriften und Kopien herzustellen.
  2. Absatz 3,Erlangt die Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, daß in einer Plasmapheresestelle Vorschriften im Sinne des Absatz eins, verletzt wurden, so hat sie, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, unverzüglich dem verantwortlichen Arzt (Paragraph eins, Absatz 3,), sofern die Mißstände vom Inhaber der Betriebsbewilligung (Paragraph 3, Absatz eins,) zu verantworten sind, diesem die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Werden die Mißstände nicht innerhalb einer allenfalls gesetzten Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterführung des Betriebes vorläufig zu untersagen und hievon den Landeshauptmann zu verständigen.

Gesetzesnummer

10010374

Dokumentnummer

NOR12132329

Alte Dokumentnummer

N8197528677L