Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Plasmapheresegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 14. (1) WerParagraph 14, (1) Wer
entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 oder des § 3 Abs. 1 die Plasmapherese vornimmt; oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, oder des Paragraph 3, Absatz eins, die Plasmapherese vornimmt; oder
bei der Vornahme der Plasmapherese sich nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 qualifizierter Ärzte und Hilfspersonen bedient; oderbei der Vornahme der Plasmapherese sich nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 und des Paragraph 5, Absatz eins, qualifizierter Ärzte und Hilfspersonen bedient; oder
eine Person als Spender heranzieht, die nicht den Erfordernissen des § 6 entspricht; odereine Person als Spender heranzieht, die nicht den Erfordernissen des Paragraph 6, entspricht; oder
die vorgeschriebene ärztliche Untersuchung des Spenders gemäß § 7 unterläßt; oderdie vorgeschriebene ärztliche Untersuchung des Spenders gemäß Paragraph 7, unterläßt; oder
den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt; oderden Bestimmungen des Paragraph 8, zuwiderhandelt; oder
entgegen den Bestimmungen des § 9 eine Immunisierung vornimmt; oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, eine Immunisierung vornimmt; oder
Amtshandlungen im Sinne des § 11 zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht; oderAmtshandlungen im Sinne des Paragraph 11, zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht; oder
den in den auf Grund des § 10 erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,den in den auf Grund des Paragraph 10, erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
macht sich, sofern kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wird eine der im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen mit Vorsatz begangen, so ist diese Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen.Wird eine der im Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen mit Vorsatz begangen, so ist diese Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12132332
Alte Dokumentnummer
N8197528680L