Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 427/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.197631.12.1998 BGBl. Nr. 427/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Plasmapheresegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 427/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 15, (1) Zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigte Ärzte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Plasmapherese vornehmen, soweit sie unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fällt und diese Tätigkeit weiter ausüben wollen, haben dies innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde und der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen und die Bewilligung nach Paragraph eins, Absatz 3, zu beantragen.

  1. Absatz 2,Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Plasmapheresestelle betreibt und diese Tätigkeit weiter ausüben will, hat dies innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und die Betriebsbewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, zu beantragen.
  2. Absatz 3,Bis zur Entscheidung über die nach Absatz eins und 2 gestellten Anträge darf die bisher ausgeübte Tätigkeit im gleichen Umfang mit der Maßgabe fortgeführt werden, daß umgehend alle jene Vorkehrungen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit des Spenders und zur Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Plasmas, die in diesem Bundesgesetz oder in den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen enthalten sind, sicherzustellen.
  3. Absatz 4,Bereits vor Entscheidung über die nach Absatz eins und 2 gestellten Anträge ist der Landeshauptmann berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Spendern oder die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Plasmas zu gefährden.

Gesetzesnummer

10010374

Dokumentnummer

NOR12132333

Alte Dokumentnummer

N8197528681L