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§ 16 LMG 1975

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 86/1975

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Besondere Vorschriften über die Behandlung von

Pflanzen zur Gewinnung von Lebensmitteln

pflanzlicher Herkunft

Paragraph 16, (1) Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 gelten für Pflanzen, die für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft bestimmt sind.

  1. Absatz 2,Es ist verboten
    1. Litera a
      für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft, ausgenommen Wasser, natürliche Bodenbestandteile und Düngemittel, Stoffe, die nicht zugelassen sind, oder zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften zu verwenden;
    2. Litera b
      Lebensmittel pflanzlicher Herkunft mit Stoffen, die nicht zugelassen sind oder die mit zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, oder mit nicht zugelassenen Rückständen in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 3,Die nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen Mittel gelten als zugelassene Stoffe nach diesem Gesetz. Die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes für die Inverkehrsetzung vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen gelten als Anwendungsvorschriften im Sinne des Absatz 2,
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf Antrag Stoffe im Sinne des Absatz 2,, die nicht vom Pflanzenschutzgesetz erfaßt sind, sowie Mittel, die solche Stoffe enthalten, mit Bescheid zuzulassen. Gleichzeitig sind, sofern das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, für die Inverkehrsetzung Anwendungsvorschriften zu erlassen und bestimmte Bezeichnungen vorzuschreiben.
  4. Absatz 5,Die Bescheide nach den Absatz 3 und 4 sind aufzuheben oder abzuändern, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, mit Verordnung die in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft erlaubten Rückstände von Stoffen und deren Umsetzungsprodukten festzulegen und die Stoffe zu bestimmen, von denen in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft keine nachweisbaren Rückstände vorhanden sein dürfen.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132381

Alte Dokumentnummer

N8197529593L