Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Besondere Vorschriften über die Behandlung von
Pflanzen zur Gewinnung von Lebensmitteln
pflanzlicher Herkunft
§ 16. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 gelten für Pflanzen, die für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft bestimmt sind.Paragraph 16, (1) Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 gelten für Pflanzen, die für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Es ist verboten
für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft, ausgenommen Wasser, natürliche Bodenbestandteile und Düngemittel, Stoffe, die nicht zugelassen sind, oder zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften zu verwenden;
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft mit Stoffen, die nicht zugelassen sind oder die mit zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, oder mit nicht zugelassenen Rückständen in Verkehr zu bringen.
(3)Absatz 3,Die nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen Mittel gelten als zugelassene Stoffe nach diesem Gesetz. Die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes für die Inverkehrsetzung vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen gelten als Anwendungsvorschriften im Sinne des Abs. 2.Die nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen Mittel gelten als zugelassene Stoffe nach diesem Gesetz. Die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes für die Inverkehrsetzung vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen gelten als Anwendungsvorschriften im Sinne des Absatz 2,
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf Antrag Stoffe im Sinne des Abs. 2, die nicht vom Pflanzenschutzgesetz erfaßt sind, sowie Mittel, die solche Stoffe enthalten, mit Bescheid zuzulassen. Gleichzeitig sind, sofern das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, für die Inverkehrsetzung Anwendungsvorschriften zu erlassen und bestimmte Bezeichnungen vorzuschreiben.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf Antrag Stoffe im Sinne des Absatz 2,, die nicht vom Pflanzenschutzgesetz erfaßt sind, sowie Mittel, die solche Stoffe enthalten, mit Bescheid zuzulassen. Gleichzeitig sind, sofern das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, für die Inverkehrsetzung Anwendungsvorschriften zu erlassen und bestimmte Bezeichnungen vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Die Bescheide nach den Abs. 3 und 4 sind aufzuheben oder abzuändern, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist.Die Bescheide nach den Absatz 3 und 4 sind aufzuheben oder abzuändern, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, mit Verordnung die in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft erlaubten Rückstände von Stoffen und deren Umsetzungsprodukten festzulegen und die Stoffe zu bestimmen, von denen in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft keine nachweisbaren Rückstände vorhanden sein dürfen.
Dokumentnummer
NOR12132381
Alte Dokumentnummer
N8197529593L