Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
15.08.2003
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie zur Sicherung der Grundsätze der Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission durch Verordnung nähere Vorschriften
über die Beschaffenheit von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht und die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;
über das Verhalten und die Bekleidung von Personen;
über die Beschaffenheit von Betriebsmitteln, Räumen, Verkaufsständen, Verkaufsplätzen und Märkten sowie deren Reinigung;
über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb;
über die Vorgangsweise mit erkennbar verdorbenen Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen
zu erlassen.
(2)Absatz 2,Soweit Verordnungen nach Abs. 1 das Verhalten und die Bekleidung von in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, die Beschaffenheit von in der Landwirtschaft genutzten Betriebsmitteln oder Räumen, Vorschriften über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb in der landwirtschaftlichen Produktion erfassen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß zur Erlassung solcher Vorschriften der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen hat.Soweit Verordnungen nach Absatz eins, das Verhalten und die Bekleidung von in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, die Beschaffenheit von in der Landwirtschaft genutzten Betriebsmitteln oder Räumen, Vorschriften über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb in der landwirtschaftlichen Produktion erfassen, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß zur Erlassung solcher Vorschriften der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40043066