Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2001Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 25a. (1) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.Paragraph 25 a, (1) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (Paragraph 8, Litera a,) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:Die Information gemäß Paragraph eins, hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Ware,
den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und
den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.
(3)Absatz 3,Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (Paragraph 8, Litera a,) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondereDurch Verordnung gemäß Absatz 3, kann insbesondere
die Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,die Verständigung der Behörde (Paragraph 35,) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,
die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, unddie Verständigung der Behörde (Paragraph 35,), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und
die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware
angeordnet werden.
(5)Absatz 5,Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.Verordnungen gemäß Absatz 3, sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.
Dokumentnummer
NOR40016904