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§ 25a LMG 1975

Fassungen
07.03.2001 bis 14.08.2003 — BGBl. I Nr. 21/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a15.08.200320.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 25a07.03.200114.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 21/2001
§ 25a01.07.198506.03.2001 BGBl. Nr. 444/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

07.03.2001BGBl. I Nr. 21/2001

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 25 a, (1) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (Paragraph 8, Litera a,) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.

  1. Absatz 2,Die Information gemäß Paragraph eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Ware,
    2. Ziffer 2
      den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
    3. Ziffer 3
      weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
    4. Ziffer 4
      die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.
  2. Absatz 3,Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (Paragraph 8, Litera a,) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 4,Durch Verordnung gemäß Absatz 3, kann insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Verständigung der Behörde (Paragraph 35,) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,
    2. Ziffer 2
      die Verständigung der Behörde (Paragraph 35,), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und
    3. Ziffer 3
      die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware
    angeordnet werden.
  4. Absatz 5,Verordnungen gemäß Absatz 3, sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40016904