Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
15.08.2003
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, nach Anhörung der Codexkommission mit Verordnung nicht zugelassene Stoffe im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 allgemein, für Gruppen von Gebrauchsgegenständen oder für bestimmte Gebrauchsgegenstände zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, nach Anhörung der Codexkommission mit Verordnung nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 allgemein, für Gruppen von Gebrauchsgegenständen oder für bestimmte Gebrauchsgegenstände zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag unverzüglich, längstens binnen drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob ein bestimmter Stoff mit Bescheid gemäß Abs. 2 bereits zugelassen ist. Dabei sind auch die Bedingungen, unter denen der Stoff in Verkehr gebracht werden darf, anzugeben.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag unverzüglich, längstens binnen drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob ein bestimmter Stoff mit Bescheid gemäß Absatz 2, bereits zugelassen ist. Dabei sind auch die Bedingungen, unter denen der Stoff in Verkehr gebracht werden darf, anzugeben.
(4)Absatz 4,Die bestehenden Zulassungen nach § 8 LMG 1951 gelten als Zulassungen im Sinne des Abs. 2.Die bestehenden Zulassungen nach Paragraph 8, LMG 1951 gelten als Zulassungen im Sinne des Absatz 2,
(5)Absatz 5,Stoffe, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gebrauchsgegenständen im Sinne des § 6 lit. b bereits verwendet werden, sind vom Hersteller (Importeur) dieser Gebrauchsgegenstände binnen sechs Monaten dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben. Die weitere Verwendung dieser Stoffe ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Verordnung zu untersagen oder zu beschränken, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie geboten ist.Stoffe, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gebrauchsgegenständen im Sinne des Paragraph 6, Litera b, bereits verwendet werden, sind vom Hersteller (Importeur) dieser Gebrauchsgegenstände binnen sechs Monaten dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben. Die weitere Verwendung dieser Stoffe ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Verordnung zu untersagen oder zu beschränken, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40043074