Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 32. (1) Waren, die unter Beachtung der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen den Bestimmungen einer auf Grund des § 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung erst,Paragraph 32, (1) Waren, die unter Beachtung der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 31, Absatz eins, erlassenen Verordnung erst,
wenn sie zur zollamtlichen Abfertigung, zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zu Messen und Ausstellungen, zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
wenn über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbestätigung ist bei den genannten Waren ein Erfordernis im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung.Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbestätigung ist bei den genannten Waren ein Erfordernis im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung.
Dokumentnummer
NOR12132399
Alte Dokumentnummer
N8197529611L