Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
2. Ausfuhr
§ 34. (1) Wer Waren, allenfalls in einem zollrechtlichen Vormerkverkehr, für die Ausfuhr herzustellen beabsichtigt, deren Beschaffenheit diesem Bundesgesetz nicht entspricht, hat dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Angabe der Beschaffenheit und der Menge der Waren sowie des Zeitraumes der Herstellung anzuzeigen. In gleicher Weise ist auch eine beabsichtigte, diesem Bundesgesetz nicht entsprechende Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von für die Ausfuhr bestimmten Waren anzuzeigen, sofern die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung nicht eindeutig erkennen läßt, daß die Ware nicht für das Inland bestimmt ist.Paragraph 34, (1) Wer Waren, allenfalls in einem zollrechtlichen Vormerkverkehr, für die Ausfuhr herzustellen beabsichtigt, deren Beschaffenheit diesem Bundesgesetz nicht entspricht, hat dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Angabe der Beschaffenheit und der Menge der Waren sowie des Zeitraumes der Herstellung anzuzeigen. In gleicher Weise ist auch eine beabsichtigte, diesem Bundesgesetz nicht entsprechende Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von für die Ausfuhr bestimmten Waren anzuzeigen, sofern die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung nicht eindeutig erkennen läßt, daß die Ware nicht für das Inland bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Auf die nach dem Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz angezeigten Waren sind nur die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über Gesundheitsschädlichkeit und Hygiene anzuwenden.Auf die nach dem Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz angezeigten Waren sind nur die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über Gesundheitsschädlichkeit und Hygiene anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann bei begründetem Verdacht, daß nach Abs. 1 angezeigte Waren den Bestimmungen über Gesundheitsschädlichkeit und Hygiene nicht entsprechen oder im Inland in Verkehr gebracht werden, mit Bescheid bestimmte Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2) im Zusammenhang mit diesen Waren untersagen.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann bei begründetem Verdacht, daß nach Absatz eins, angezeigte Waren den Bestimmungen über Gesundheitsschädlichkeit und Hygiene nicht entsprechen oder im Inland in Verkehr gebracht werden, mit Bescheid bestimmte Tätigkeiten (Paragraph eins, Absatz 2,) im Zusammenhang mit diesen Waren untersagen.
Dokumentnummer
NOR12132401
Alte Dokumentnummer
N8197529613L