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§ 34 LMG 1975

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 86/1975

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

2. Ausfuhr

Paragraph 34, (1) Wer Waren, allenfalls in einem zollrechtlichen Vormerkverkehr, für die Ausfuhr herzustellen beabsichtigt, deren Beschaffenheit diesem Bundesgesetz nicht entspricht, hat dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Angabe der Beschaffenheit und der Menge der Waren sowie des Zeitraumes der Herstellung anzuzeigen. In gleicher Weise ist auch eine beabsichtigte, diesem Bundesgesetz nicht entsprechende Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von für die Ausfuhr bestimmten Waren anzuzeigen, sofern die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung nicht eindeutig erkennen läßt, daß die Ware nicht für das Inland bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Auf die nach dem Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz angezeigten Waren sind nur die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über Gesundheitsschädlichkeit und Hygiene anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann bei begründetem Verdacht, daß nach Absatz eins, angezeigte Waren den Bestimmungen über Gesundheitsschädlichkeit und Hygiene nicht entsprechen oder im Inland in Verkehr gebracht werden, mit Bescheid bestimmte Tätigkeiten (Paragraph eins, Absatz 2,) im Zusammenhang mit diesen Waren untersagen.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132401

Alte Dokumentnummer

N8197529613L