Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
3. Überwachung
Aufsichtsorgane
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren obliegt dem Landeshauptmann; ihm obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der in § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschriften.Die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren obliegt dem Landeshauptmann; ihm obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der in Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 genannten Vorschriften.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Als besonders geschult gelten:
Ärzte und Tierärzte, die die jeweilige Physikatsprüfung abgelegt haben;
Personen, die den Ausbildungserfordernissen nach Abs. 6 entsprechen;Personen, die den Ausbildungserfordernissen nach Absatz 6, entsprechen;
für die Überwachung der Vorschriften der §§ 15 und 16 auch die Organe nach § 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes und nach § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1974.für die Überwachung der Vorschriften der Paragraphen 15 und 16 auch die Organe nach Paragraph 12, Absatz eins, des Futtermittelgesetzes und nach Paragraph 15, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1974,.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren erfordern, Aufgaben der Überwachung mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane verfügen, die Überwachung auch tatsächlich handhaben und in der Lage sind, diese Aufgaben durch mindestens drei besonders geschulte Organe, von denen mindestens eines die Anforderungen nach Abs. 2 lit. a erfüllen muß, zu besorgen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt.Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren erfordern, Aufgaben der Überwachung mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane verfügen, die Überwachung auch tatsächlich handhaben und in der Lage sind, diese Aufgaben durch mindestens drei besonders geschulte Organe, von denen mindestens eines die Anforderungen nach Absatz 2, Litera a, erfüllen muß, zu besorgen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.Der Landeshauptmann hat eine nach Absatz 3, vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, durch Verordnung bestimmen, daß allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die nach den §§ 39 und 40 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer im Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, durch Verordnung bestimmen, daß allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die nach den Paragraphen 39 und 40 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer im Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nähere Vorschriften über die Ausbildung von Organen nach Abs. 2 lit. b sowie über die Fortbildung von Organen nach Abs. 2 durch Verordnung zu erlassen. Die Verordnung hat den Umfang der Ausbildung sowie der Fortbildung, insbesondere auf den einschlägigen Gebieten der Warenkunde, der Technologie, der Hygiene, ferner die zu vermittelnden Rechtsvorschriften und die Zusammensetzung der Prüfungskommission festzulegen.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nähere Vorschriften über die Ausbildung von Organen nach Absatz 2, Litera b, sowie über die Fortbildung von Organen nach Absatz 2, durch Verordnung zu erlassen. Die Verordnung hat den Umfang der Ausbildung sowie der Fortbildung, insbesondere auf den einschlägigen Gebieten der Warenkunde, der Technologie, der Hygiene, ferner die zu vermittelnden Rechtsvorschriften und die Zusammensetzung der Prüfungskommission festzulegen.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Unterrichtskurse, die der Ausbildung der Organe nach Abs. 2 lit. b, der Fortbildung von Organen nach Abs. 2, ferner der speziellen Fortbildung von Organen nach Abs. 2 lit. a auf dem Gebiete der Hygiene dienen, einzurichten.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Unterrichtskurse, die der Ausbildung der Organe nach Absatz 2, Litera b,, der Fortbildung von Organen nach Absatz 2,, ferner der speziellen Fortbildung von Organen nach Absatz 2, Litera a, auf dem Gebiete der Hygiene dienen, einzurichten.
(8)Absatz 8,Erfordernis für die Zulassung zur Ausbildung für Organe nach Abs. 2 lit. b ist die Erfüllung der Voraussetzungen für den Gehobenen Dienst der Allgemeinen Verwaltung.Erfordernis für die Zulassung zur Ausbildung für Organe nach Absatz 2, Litera b, ist die Erfüllung der Voraussetzungen für den Gehobenen Dienst der Allgemeinen Verwaltung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12142328
Alte Dokumentnummer
N8199851603L