Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Befugnisse der Aufsichtsorgane
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsorgane (§ 35) sind befugt, überall, wo Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung (§ 15) und dem Pflanzenbau (§ 16) dienen.Die Aufsichtsorgane (Paragraph 35,) sind befugt, überall, wo Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung (Paragraph 15,) und dem Pflanzenbau (Paragraph 16,) dienen.
(2)Absatz 2,Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr (§ 1 Abs. 2) geöffnet sind, vorzunehmen.Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr (Paragraph eins, Absatz 2,) geöffnet sind, vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Betrifft die Nachschau Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, oder Beförderungsmittel, auf denen sich zollhängige Waren befinden, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsorgane haben bei der Nachschau die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(5)Absatz 5,Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen die Vorschriften des § 20 und gegen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund der §§ 21, 22 Abs. 1, 23 und 24 erlassen wurden, Anzeige im Sinne des § 44 zu erstatten, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 in der jeweils geltenden Fassung erlassen oder gemäß § 21 VStG 1950 vorgehen.Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 20 und gegen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund der Paragraphen 21, 22, Absatz eins, 23 und 24 erlassen wurden, Anzeige im Sinne des Paragraph 44, zu erstatten, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG 1950 in der jeweils geltenden Fassung erlassen oder gemäß Paragraph 21, VStG 1950 vorgehen.
Schlagworte
Geschäftsstunde
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12132404
Alte Dokumentnummer
N8197529616L