Rechtstracker.at

§ 37 LMG 1975

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.07.197531.12.2015 BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 86/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Befugnisse der Aufsichtsorgane

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsorgane (Paragraph 35,) sind befugt, überall, wo Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung (Paragraph 15,) und dem Pflanzenbau (Paragraph 16,) dienen.
  2. Absatz 2,Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr (Paragraph eins, Absatz 2,) geöffnet sind, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Betrifft die Nachschau Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, oder Beförderungsmittel, auf denen sich zollhängige Waren befinden, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsorgane haben bei der Nachschau die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 20 und gegen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund der Paragraphen 21, 22, Absatz eins, 23 und 24 erlassen wurden, Anzeige im Sinne des Paragraph 44, zu erstatten, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG 1950 in der jeweils geltenden Fassung erlassen oder gemäß Paragraph 21, VStG 1950 vorgehen.

Schlagworte

Geschäftsstunde

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132404

Alte Dokumentnummer

N8197529616L