Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, zu entnehmen. Die im § 38 genannten Personen haben die Entnahme von Proben zu dulden.Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, zu entnehmen. Die im Paragraph 38, genannten Personen haben die Entnahme von Proben zu dulden.
(2)Absatz 2,Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, hernach ist jeder Teil der Probe zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Der eine Teil ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Die Partei ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der beiden Teile Angaben über die Unternehmung (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen.
(3)Absatz 3,Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich oder deshalb nicht durchführbar, weil durch die Teilung ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung vereitelt würde, hat das Aufsichtsorgan die Probe ohne vorherige Teilung der amtlichen Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Wareneinheiten vorhanden, hat das Aufsichtsorgan hievon eine Wareneinheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen. Im Übrigen gilt der Abs. 2 sinngemäß.Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich oder deshalb nicht durchführbar, weil durch die Teilung ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung vereitelt würde, hat das Aufsichtsorgan die Probe ohne vorherige Teilung der amtlichen Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Wareneinheiten vorhanden, hat das Aufsichtsorgan hievon eine Wareneinheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen. Im Übrigen gilt der Absatz 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die entnommene Probe ist der in Betracht kommenden Untersuchungsanstalt (§ 42 und § 49) zu übermitteln. Proben von zollhängigen oder in einem zollrechtlichen Vormerkverfahren vorgemerkte Waren bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder zerstört werden, frei vom Zoll und von sonstigen Eingangsabgaben.Die entnommene Probe ist der in Betracht kommenden Untersuchungsanstalt (Paragraph 42 und Paragraph 49,) zu übermitteln. Proben von zollhängigen oder in einem zollrechtlichen Vormerkverfahren vorgemerkte Waren bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder zerstört werden, frei vom Zoll und von sonstigen Eingangsabgaben.
(5)Absatz 5,Für die entnommene Probe ist auf Verlangen der Partei eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises vom Bund zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben und der Partei zurückgelassene augenscheinlich gleiche Wareneinheiten (Abs. 3) ist keine Entschädigung zu leisten.Für die entnommene Probe ist auf Verlangen der Partei eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises vom Bund zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben und der Partei zurückgelassene augenscheinlich gleiche Wareneinheiten (Absatz 3,) ist keine Entschädigung zu leisten.
(6)Absatz 6,Anläßlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen und jedem Teil der Probe beizulegen, in dem die für den Begutachter beachtlichen Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festzulegen.
(7)Absatz 7,Liegen bei leicht verderblichen Lebensmitteln die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 40 vor, kann nach Probenziehung an Stelle der Beschlagnahme die Vernichtung solcher Waren durch die Partei in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Dieser Vorgang ist im Probenbegleitschein festzuhalten.Liegen bei leicht verderblichen Lebensmitteln die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Paragraph 40, vor, kann nach Probenziehung an Stelle der Beschlagnahme die Vernichtung solcher Waren durch die Partei in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Dieser Vorgang ist im Probenbegleitschein festzuhalten.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Überwachung geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, aufzutragen. Die §§ 44 und 45 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Überwachung geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, aufzutragen. Die Paragraphen 44 und 45 Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12132406
Alte Dokumentnummer
N8197529618L