Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45aParagraph 45 a
Inkrafttretensdatum
07.03.2001
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 45a. Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe Paragraph 45 a, Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe
des Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oderdes Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (Paragraph 35,) zu veranlassenden Untersuchung oder
einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtungeiner Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (Paragraph 35,) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtung
in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung im Falle der Z 1 vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Z 2 vom Antragsteller zu bezahlen. § 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung im Falle der Ziffer eins, vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Ziffer 2, vom Antragsteller zu bezahlen. Paragraph 45, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40016908