Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Zuziehung fachkundiger Personen
§ 46. (1) In Fällen, in denen das wegen der besonderen Verhältnisse zur Aufklärung und richtigen Beurteilung der Sache dienlich ist, können die Bundesanstalten auch außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zuziehen.Paragraph 46, (1) In Fällen, in denen das wegen der besonderen Verhältnisse zur Aufklärung und richtigen Beurteilung der Sache dienlich ist, können die Bundesanstalten auch außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zuziehen.
(2)Absatz 2,In den von den Bundesanstalten in solchen Fällen abzugebenden Gutachten ist auf das Einvernehmen mit den zugezogenen fachkundigen Personen, Instituten oder Anstalten hinzuweisen; allenfalls abweichende Ansichten sind anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12132414
Alte Dokumentnummer
N8197529626L