Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Fachliche Qualifikation
§ 47. (1) In den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung dürfen für die Ausarbeitung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, welche die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt, eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert und das erforderliche Fachwissen in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen haben.Paragraph 47, (1) In den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung dürfen für die Ausarbeitung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, welche die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt, eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert und das erforderliche Fachwissen in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung die im Abs. 1 genannten Personen nachzuweisen haben.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung die im Absatz eins, genannten Personen nachzuweisen haben.
(3)Absatz 3,In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.In der Verordnung nach Absatz 2, ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Absatz eins, ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.
(4)Absatz 4,In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, daß eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungsanstalten oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist.In der Verordnung nach Absatz 2, ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, daß eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungsanstalten oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist.
(5)Absatz 5,Das erforderliche Fachwissen (Abs. 1) ist durch Ablegung der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, jeweils vorgeschriebenen Prüfung für den Höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nachzuweisen.Das erforderliche Fachwissen (Absatz eins,) ist durch Ablegung der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, jeweils vorgeschriebenen Prüfung für den Höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nachzuweisen.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Dokumentnummer
NOR12132415
Alte Dokumentnummer
N8197529627L