Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 55. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zu seiner Beratung in Fragen des Weltweiten Codex Alimentarius (Codex Alimentarius Commission) einen ständigen Ausschuß zu bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuß setzt sich aus zwei Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, je einem Vertreter der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie sowie für Land- und Forstwirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, einem fachkundigen Beamten der staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten und aus Vertretern der einschlägigen Fachgebiete zusammen. Für jedes Mitglied ist, mit Ausnahme der Vertreter der einschlägigen Fachgebiete, ein Ersatzmitglied zu bestellen.Paragraph 55, (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zu seiner Beratung in Fragen des Weltweiten Codex Alimentarius (Codex Alimentarius Commission) einen ständigen Ausschuß zu bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuß setzt sich aus zwei Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, je einem Vertreter der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie sowie für Land- und Forstwirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, einem fachkundigen Beamten der staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten und aus Vertretern der einschlägigen Fachgebiete zusammen. Für jedes Mitglied ist, mit Ausnahme der Vertreter der einschlägigen Fachgebiete, ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12132423
Alte Dokumentnummer
N8197529635L