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§ 56 LMG 1975

Fassungen
15.08.2003 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5615.08.200320.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 5601.07.197514.08.2003 BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafen

Paragraph 56, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    gesundheitsschädliche Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe oder
  2. Ziffer 2
    kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind,
in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Hat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043077