Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 95, Absatz 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.
Text
§ 58. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 oder dem § 16Paragraph 58, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 15, oder dem Paragraph 16
nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit in Verkehr bringt;nicht zugelassene Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera f, bezeichneten Beschaffenheit in Verkehr bringt;
Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, andere Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art oder nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art verabreicht;Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, andere Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, bezeichneten Art oder nicht zugelassene Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, bezeichneten Art verabreicht;
Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder d oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des Paragraph 15, Absatz 7, 8, Litera c, oder d oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;
Lebensmittel tierischer Herkunft, die Rückstände im Sinn der Z 3 enthalten, in Verkehr bringt;Lebensmittel tierischer Herkunft, die Rückstände im Sinn der Ziffer 3, enthalten, in Verkehr bringt;
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die im Sinn des § 16 Abs. 6 Rückstände enthalten, in Verkehr bringt.Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die im Sinn des Paragraph 16, Absatz 6, Rückstände enthalten, in Verkehr bringt.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. a oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 15, Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.
Dokumentnummer
NOR40011831