Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Inkrafttretensdatum
15.08.2003
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 95, Absatz 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.
Text
§ 61. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, werParagraph 61, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer
nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene, aber den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr bringt;
bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechend in Verkehr bringt oder Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr bringt, die nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen enthalten;
bei der Herstellung oder Behandlung kosmetischer Mittel nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen in Verkehr bringt, die nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen enthalten;
Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe ohne Bewilligung mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.
(2)Absatz 2,Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe entgegen den Bewilligungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.
Dokumentnummer
NOR40043078