Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 68. (1) Hat der Täter durch eine in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohte Handlung sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil verschafft, so ist dieser für verfallen zu erklären.Paragraph 68, (1) Hat der Täter durch eine in den Paragraphen 56 bis 64 mit Strafe bedrohte Handlung sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil verschafft, so ist dieser für verfallen zu erklären.
§ 65 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.Paragraph 65, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Vom Verfall kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn der Verfall den Betroffenen unbillig hart träfe.
Dokumentnummer
NOR12132436
Alte Dokumentnummer
N8197529648L