Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 70. Können die §§ 56 bis 64 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den §§ 65 bis 68 vorgesehenen Strafen und Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen. Paragraph 70, Können die Paragraphen 56 bis 64 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den Paragraphen 65 bis 68 vorgesehenen Strafen und Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.
Dokumentnummer
NOR12132438
Alte Dokumentnummer
N8197529650L