Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tannenchristbaumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Zur Kennzeichnung eines Tannenchristbaumes ist eine Plombe zu verwenden, die so angefertigt sein muß, daß sie nach einmaliger Verwendung unbrauchbar ist. Paragraph eins, Zur Kennzeichnung eines Tannenchristbaumes ist eine Plombe zu verwenden, die so angefertigt sein muß, daß sie nach einmaliger Verwendung unbrauchbar ist.
Dokumentnummer
NOR12132520
Alte Dokumentnummer
N8197621747L