Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tannenchristbaumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Die Plombe ist so zu gestalten, daß sich daraus das Jahr ihrer Ausfolgung und der Gewinnungsort des Tannenchristbaumes ableiten läßt. Für aus dem Ausland eingeführte Tannenchristbäume genügt eine Gestaltung, aus der entnommen werden kann, daß es sich um im Ausland gewonnene Tannenchristbäume handelt. Unter der Voraussetzung der leichten Erkennbarkeit sind Abkürzungen zulässig. Paragraph 2, Die Plombe ist so zu gestalten, daß sich daraus das Jahr ihrer Ausfolgung und der Gewinnungsort des Tannenchristbaumes ableiten läßt. Für aus dem Ausland eingeführte Tannenchristbäume genügt eine Gestaltung, aus der entnommen werden kann, daß es sich um im Ausland gewonnene Tannenchristbäume handelt. Unter der Voraussetzung der leichten Erkennbarkeit sind Abkürzungen zulässig.
Dokumentnummer
NOR12132521
Alte Dokumentnummer
N8197621748L