Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tannenchristbaumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Die Plombe ist im oberen Drittel des Baumes an dessen Stamm so anzubringen, daß sie nicht ohne Beschädigung entfernt werden kann. Paragraph 3, Die Plombe ist im oberen Drittel des Baumes an dessen Stamm so anzubringen, daß sie nicht ohne Beschädigung entfernt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12132522
Alte Dokumentnummer
N8197621749L