Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
19.08.1976 bis 29.03.2021 — BGBl. Nr. 436/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.08.197629.03.2021 BGBl. Nr. 436/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrenzonenpläne

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.08.1976BGBl. Nr. 436/1976

Außerkrafttretensdatum

29.03.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2021

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Grundlage für die
    1. Litera a
      Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
    2. Litera b
      Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sacherständige.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, sind die Gefahrenzonenpläne nach Maßgabe der den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß sie als Grundlage für Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Sicherheitswesens – bei Planungen auf letzterem Gebiet, soweit es sich um solche im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder um sonstige, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienende Maßnahmen handelt – geeignet sind.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Wildbachgefahr

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10010379

Dokumentnummer

NOR12132512

Alte Dokumentnummer

N8197621739L