Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
19.08.1976 bis 29.03.2021 — BGBl. Nr. 436/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.08.197629.03.2021 BGBl. Nr. 436/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrenzonenpläne

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.08.1976BGBl. Nr. 436/1976

Außerkrafttretensdatum

29.03.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2021

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.
  2. Absatz 2,Der kartographische Teil hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß Paragraph 3, sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und
    2. Litera b
      Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (Paragraph 6, Absatz eins,) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.
  3. Absatz 3,Der textliche Teil hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Beschreibung der Plangrundlagen,
    2. Litera b
      die Beschreibung und Begründung der Bewertung,
    3. Litera c
      die Beschreibung und Begründung er sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche sowie
    4. Litera d
      Hinweise für Planungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2
  4. Absatz 4,Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, wie auf einer Landkarte im Maßstab 1 : 50 000, 1 : 25 000 oder 1 : 20 000, auf einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung, zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen.
  5. Absatz 5,Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische Unterlage mit der Darstellung des Grundsteuer- oder des Grenzkatasters zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 5 000 sein.

Schlagworte

Grundsteuerkataster

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10010379

Dokumentnummer

NOR12132516

Alte Dokumentnummer

N8197621743L