Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrenzonenpläne
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2021Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.
(2)Absatz 2,Der kartographische Teil hat zu umfassen:
eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 3 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, undeine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß Paragraph 3, sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und
Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (§ 6 Abs. 1) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (Paragraph 6, Absatz eins,) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.
(3)Absatz 3,Der textliche Teil hat zu enthalten:
die Beschreibung der Plangrundlagen,
die Beschreibung und Begründung der Bewertung,
die Beschreibung und Begründung er sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche sowie
Hinweise für Planungen im Sinne des § 1 Abs. 2Hinweise für Planungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2
(4)Absatz 4,Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, wie auf einer Landkarte im Maßstab 1 : 50 000, 1 : 25 000 oder 1 : 20 000, auf einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung, zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen.
(5)Absatz 5,Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische Unterlage mit der Darstellung des Grundsteuer- oder des Grenzkatasters zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 5 000 sein.
Schlagworte
Grundsteuerkataster
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
NOR12132516
Alte Dokumentnummer
N8197621743L