Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
19.08.1976 bis 29.03.2021 — BGBl. Nr. 436/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 619.08.197629.03.2021 BGBl. Nr. 436/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrenzonenpläne

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1976BGBl. Nr. 436/1976

Außerkrafttretensdatum

29.03.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2021

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 6,

Auf der Gefahrenzonenkarte sind die nachstehend näher bezeichneten Gefahrenzonen unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis) sowie die Vorbehaltsbereiche nach folgenden Kriterien abzugrenzen:

  1. Litera a
    die Rote Gefahrenzone umfaßt jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, daß ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist;
  2. Litera b
    die Gelbe Gefahrenzone umfaßt alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist;
  3. Litera c
    die Blauen Vorbehaltsbereiche sind Bereiche, die
    1. Ziffer eins
      für die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmender Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder
    2. Ziffer 2
      zur Sicherung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.

Schlagworte

Siedlungszweck

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10010379

Dokumentnummer

NOR12132517

Alte Dokumentnummer

N8197621744L