Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrenzonenpläne
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2021Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei der kartographischen und textlichen Darstellung der Gefahrenzonenpläne und bei der Quantifizierung der Kriterien für die Darstellung der Gefahrenzonen ist auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Treten Änderungen in den Grundlagen oder in deren Bewertung ein, so haben die Dienststellen den Gefahrenzonenplan diesen geänderten Verhältnissen anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
NOR12132519
Alte Dokumentnummer
N8197621746L