Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1976Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch
Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiete der angewandten medizinischen Forschung;
Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Beratung und der beruflichen Weiterbildung;
Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereiche des Gesundheitswesens;
Teilnahme an den von beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, die von den Vertragsstaaten als vorrangig bezeichnet werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit in den Fragen ermutigen, die von ihnen als vorrangig bezeichnet werden, und diese Zusammenarbeit fördern.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR12132508
Alte Dokumentnummer
N8197610373I