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Art. 2

Fassungen
ab 06.06.1976 — BGBl. Nr. 235/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute06.06.1976 BGBl. Nr. 235/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1976,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.06.1976BGBl. Nr. 235/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch
    1. Litera a
      Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiete der angewandten medizinischen Forschung;
    2. Litera b
      Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Beratung und der beruflichen Weiterbildung;
    3. Litera c
      Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereiche des Gesundheitswesens;
    4. Litera d
      Teilnahme an den von beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, die von den Vertragsstaaten als vorrangig bezeichnet werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit in den Fragen ermutigen, die von ihnen als vorrangig bezeichnet werden, und diese Zusammenarbeit fördern.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010381

Dokumentnummer

NOR12132508

Alte Dokumentnummer

N8197610373I