Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waldentwicklungsplan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1977Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Waldentwicklungsplan (§ 9 des Forstgesetzes 1975) hat die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse zu enthalten und ist unter Bedachtnahme auf alle für die forstliche Raumplanung bedeutsamen öffentlichen Interessen zu erstellen.Der Waldentwicklungsplan (Paragraph 9, des Forstgesetzes 1975) hat die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse zu enthalten und ist unter Bedachtnahme auf alle für die forstliche Raumplanung bedeutsamen öffentlichen Interessen zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Waldentwicklungsplan erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet (Gesamtplan) und setzt sich aus Teilplänen zusammen.
(3)Absatz 3,Der Waldentwicklungsplan ist insbesondere eine Grundlage für die
Planung und Durchführung von Maßnahmen der mit der Vollziehung des Forstgesetzes 1975 beauftragten Organe der Behörde und
eine Entscheidungshilfe für die Sachverständigentätigkeit der Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörde.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 ist der Waldentwicklungsplan nach Maßgabe der gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß diesem auch Hinweise für außerforstliche Planungen entnommen werden können.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, ist der Waldentwicklungsplan nach Maßgabe der gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß diesem auch Hinweise für außerforstliche Planungen entnommen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12132568
alte Dokumentnummer
N8197721761L