Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutzwaldverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1977Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. a und b sowie des § 86 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, Litera a und b sowie des Paragraph 86, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.
(2)Absatz 2,§ 85 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 findet auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt wird.Paragraph 85, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 findet auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt wird.
(3)Absatz 3,Auf Fällungen gemäß § 24 Abs. 4 und 6 des Forstgesetzes 1975 finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.Auf Fällungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 6 des Forstgesetzes 1975 finden die Absatz eins und 2 keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Erfordern die örtlichen Verhältnisse oder die Struktur eines Schutzwaldes für Fällungen eine forstfachliche Auszeige, so hat die Behörde diese im Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheid vorzuschreiben. Die Auszeige hat ein Behördeorgan vorzunehmen; ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann sie von diesem vorgenommen werden.
Schlagworte
Bewilligungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12132565
Alte Dokumentnummer
N8197721758L