Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufzeichnungen über Personalkosten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (§ 5 Abs. 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein:
Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,
Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en) und
Kosten je Abrechnungsperiode.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12140387
Alte Dokumentnummer
N8199659703J