Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufzeichnungen über Fremdleistungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:
Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Verbrauchsgut, Gebrauchsgut
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12140388
Alte Dokumentnummer
N8199659704J