Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kostenzurechnung
§ 20.Paragraph 20,
Die in den Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (§ 4 Abs. 3) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen. Die in den Aufzeichnungen (Paragraphen 14 bis 19) erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (Paragraph 4, Absatz 3,) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12140390
Alte Dokumentnummer
N8199659706J