Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 15)Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (Paragraph 15,)
§ 24.Paragraph 24,
Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen.
Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anlage 1) den Kostenstellen zuzurechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Anschaffungswert
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12140394
Alte Dokumentnummer
N8199659710J