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§ 30 KRV

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 745/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.01.199731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 745/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 3001.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 328/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 745/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

KRV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Zusatzkosten

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (Paragraph 16,) sind für die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten zu errechnen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV (Anlage 2) festgelegeten Abschreibungssätzen.
  2. Absatz 2,Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert auszuweisen (Anlage 8).
  3. Absatz 3,Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind mit einem Hundertsatz des Restwertes am Ende des Kalenderjahres zu ermitteln. Der Hundertsatz ist mit der für das entsprechende Kalenderjahr vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten durchschnittlichen Änderung des Index der Verbraucherpreise 1976 anzusetzen.
  4. Absatz 4,Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Andere kalkulatorische Kosten (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,) sind mit den entsprechenden Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140400

Alte Dokumentnummer

N8199659716J