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§ 31 KRV

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 745/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.01.199731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 745/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 3101.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 328/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 745/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

KRV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der sekundären Kosten (Paragraph 4, Absatz 2,, innerbetriebliche Leistungsverrechnung)

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die von den einzelnen Kostenstellen erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen Kostenstellen zu verrechnen. Die innerbetriebliche Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen hat grundsätzlich nach dem Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der tatsächliche Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung nach dem Ausgleichsumlageverfahren durchzuführen. Ist die Feststellung des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden Kostenstelle unter Angabe der empfangenden Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene innerbetriebliche Leistungen (Paragraph 19,) laufend aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu bewerten. Die Kalkulation der Verrechnungspreise hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen zu erfolgen. Die zu verrechnenden Leistungseinheiten (Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise sind in eindeutiger Weise festzulegen. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Vorkostenstelle die entstandenen Kosten mit der Summe der verrechneten Kosten zu saldieren. Die sich ergebende Unter- oder Überdeckung ist im Verhältnis der verrechneten Kosten bei den empfangenden Kostenstellen durch Zu- oder Abrechnung auszugleichen. Bei Endkostenstellen, die innerbetriebliche Leistungen für andere Kostenstellen erbringen, ist keine Saldierung und kein Ausgleich vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der leistenden Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei sind Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Anteilsprozentsätze sind nach folgender Formel zu ermitteln:

 

Maßzahl des Schlüssels der empfangenden Kostenstelle x 100

Anteilsprozentsatz =

_____________________________________________________________

 

Summe der Maßzahl sämtlicher diese Leistung empfangenden Kostenstellen

Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung maßgebende Meßeinheit zu verstehen (z. B. bei Reinigung: Nutzfläche in m2, bei Beheizung: Raumkubatur in m3). Unter Maßzahl ist die Anzahl der Meßeinheiten zu verstehen (z. B. Nutzfläche 180 m2).

  1. Absatz 4,Am Ende des Kalenderjahres sind die nach Absatz 2, ermittelten Unter- oder Überdeckungen der Vorkostenstellen bzw. die Kosten der Vorkostenstellen, die nach Absatz 3, weiterverrechnet werden, stufenweise den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei der stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen so zu reihen, daß jede Kostenstelle in der Reihe möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Ein Muster für diese Reihung ist in Anlage 6 dargestellt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Schlagworte

Unterdeckung, Zurechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140401

Alte Dokumentnummer

N8199659717J